Wieder Einkaufen, mehr Schulbesuch und mehr Freizeitaktivitäten

Geschrieben am 11.05.2021
von PM


Lockerungen in der Corona-Verordnung (NDS) ermöglichen ein zartes Gefühl von Normalität

Im Emsland liegt die 7-Tages-Inzidenz wieder unter 100. Das ermöglicht einige Lockerungen im Rahmen des bisherigen Lockdowns.

Hier eine Übersicht (Stand: 10. Mai 2021) über Möglichkeiten und verbleibende Einschränkungen. Da sich die Festsetzungen sehr schnell ändern können, sollten Sie sich immer aktuell über den Sachstand informieren.

Einzelhandel

Der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click & Meet). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

Außengastronomie

Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.

Kitas und Schulen

Überall in Niedersachsen werden Schulen und Kindertagesstätten im Wechselbetrieb mit festen Gruppen offen gehalten bis zum übernächsten Tag nach drei aufeinander folgenden Tagen, an denen die 7-Tages-Inzidenz von 165 überschritten wird. Außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung wird auch wieder zugelassen. Die Öffnungen im Bildungsbereich werden durch zweimal wöchentliche Tests abgesichert. Das gilt nun auch für die Berufsbildung.

Kontaktbeschränkungen

Seit dem 9. Mai werden durch Bundesrecht Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt sowie alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren.  Sie müssen also keine Tests machen.

Kulturelle Veranstaltungen

Theater, Kinos Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.

Zoos, botanische Gärten und Museen

Der Besuch eines Zoos, eines Tierparks oder eines botanischen Gartens wird erleichtert: Zoologische und botanische Gärten können bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden können dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht. Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist jedoch nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 %.

Touristische Angebote

Seilbahnen bleiben geschlossen, Sessellifte aber können geöffnet werden. Angebote von Freizeitparks u. ä. unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für touristische Fahrten mit  im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen - ohne Dach oder Plane ist die Voraussetzung.

Sport

Bis zu 35 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch im Mannschaftssport. Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens 2m Abstand voneinander wieder möglich. Schwimmbäder können für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Unterrichtende und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein, die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. Solarien dürfen öffnen - sind aber natürlich kein Sport.