Update: Lockdown nochmals verschärft

Geschrieben am 14.12.2020
von Christian Neumann

Nur an Weihnachten leichte Lockerungsmaßnahmen

Von Mittwoch, den 16. Dezember bis einschließlich 10. Januar treten nochmals weiter verschärfte Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Kraft. Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder haben nachstehende Regeln zur strengeren Kontaktbeschränkung beschlossen, die nur für den Zeitraum der Feiertage vom 24. bis 26. Dezember, nicht aber für Silvester gelockert werden sollen.

Die Beschlüsse von Bund und Ländern

  • Kontakte werden auf fünf Verwandte, Freunde oder Bekannte beschränkt, die sich aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten privat treffen dürfen. Kinder bis 14 Jahre sind hierbei nicht mitgezählt.
  • Schulen bleiben geschlossen, bzw. die Anwesenheitspflicht wird ausgesetzt. Eine Notfallbetreuung wird sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Abschlussklassen können gesonderte Bestimmungen erfahren. Kindertagesstätten verfahren in gleicher Weise.
  • Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Ausnahmen bestehen für Geschäfte, Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel. Außerdem Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser,  Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Banken und Sparkassen, Poststellen, Optiker & Hörgerätfachhandel, Babyfachmärkte, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf- und Futtermittelmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel.
  • Dienstleistungsbetriebe im Körperpflegebereich werden geschlossen, dazu zählen Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios sowie ähnliche Betriebe. Medizinisch notwendige Behandlungen bei beispielsweise Physio-, Logo- und Ergotherapeuten oder Podologie/Fußpflege bleiben ermöglicht.
  • Gastronomie: Die Lieferung und Abholung von Speisen zum Verzehr für zu Hause bleibt möglich. Gleiches gilt für den Betrieb von Kantinen. Der Verzehr von Speisen direkt vor Ort ist weiterhin untersagt.
  • Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit wird vom 16. Dezember bis 10. Januar 2021 untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
  • Gottesdienste: Zusammenkünfte in Kirchen, Synagogen und Moscheen zum Zweck des Gottesdienst sind nur erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die Maskenpflicht auch am Platz praktiziert wird. Besuchern ist ferner Gesang untersagt. Eine Anmeldungserfordernis besteht für den Fall, dass für die religiöse Zusammenkunft Besucherzahlen erwartet werden, die eine Auslastung der Kapazität zur Folge haben könnten.
  • Silvester: An Silvester und am Neujahrstag gilt ein bundesweites Versammlungsverbot. Der Zündung von Pyrotechnik wird dringend abgeraten, ein generelles Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk tritt in Kraft. Feuerwerk auf publikumsverkehrreichen Plätzen, die von den jeweiligen Kommunen definiert werden, wird untersagt.

Zu Weihnachten werden die Länder gegebenenfalls Ausnahmen dieser Beschränkungen in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember zulassen und Feiern im engsten Familienkreis ermöglichen, auch wenn dies bedeutet, dass mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder Personen aus mehr als zwei Haushalten teilnehmen. Engster Familienkreis ist definiert als:

  • Ehegatten
  • Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  • Verwandte in gerader Linie
  • Geschwister und Geschwisterkinder

sowie deren Haushaltsangehörige. Erlaubt werden sollen Treffen mit Personen aus maximal vier über den eigenen Hausstand hinausgehende Personen zuzüglich Kindern bis zu 14 Jahren.